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    Keine Rechtsberatung

Die Schuldenfalle Bürgschaft

Untersuchungen haben ergeben, dass gerade Frauen gefährdet sind in Schuldenprobleme zu geraten, weil Sie für Ihren Partner eine Bürgschaft abgegeben haben, für Darlehen, Kredite etc. mitgehaftet haben.

Bürgschaft unter Freunden und in der Familie

Doch sind selbstverständlich nicht nur Frauen davon betroffen durch Bürgschaften in nicht abschätzbare finanzielle Schwierigkeiten zu strudeln. Auch unter Freunden, in der Verwandtschaft und im Bekanntenkreis wird zuweilen nach einer Bürgschaft gefragt. Hier ist es sehr schwer zu verneinen. Immerhin steht man zu dem nach einer Bürgschaft Fragenden in irgendeinem verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnis.

Wird das eigene Wohl oder das Wohl der eigenen Familie bzw. die finanzielle Sicherheit höher bewertet als die Not des nach einer Bürgschaft fragenden läuft man vielleicht sogar Gefahr die Bande zu gefährden. Doch auch in diesen Fällen dürfen Sie nicht vergessen, dass Sie falls Sie für jemand anders bürgen auch tatsächlich für den Betrag aufkommen müssen, falls der Betroffene zahlungsunfähig wird.

Rufen Sie sich in so einer Situation ins Gedächtnis, dass nicht nur der andere den Anspruch auf einen Freundschaftsdienst hat, sondern Sie ebenfalls. Und zu einer guten Freundschaft gehört beidseitiges Verständnis. Somit haben auch Sie in dieser Freundschaft oder innerhalb der Familie das Recht eine Bürgschaft zu verneinen, wenn Sie sich nicht sicher sind diese finanzielle Belastung auch tatsächlich ohne Schaden für sich oder Ihre Familie auffangen zu können.

Frau/Partnerin bürgt

Haben Sie sich für Ihren Partner durch Ihre Unterschrift verpflichtet für ein Darlehen, einen Kredit bei einer Bank mitzuhaften, bzw. überlegen Sie gerade dies zu tun, müssen Sie folgende Dinge wissen:

Sollte Ihr Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, wird die Bank an Sie herantreten und die Forderungen aufgrund der Unterschrift, die Sie zur Haftung, zur Bürgschaft verpflichtet, von Ihnen verlangen.

Sollten Sie diesen Zahlungsaufforderungen nachkommen, haben Sie einen Anspruch darauf, die geleisteten Zahlungen von Ihrem Partner wieder zurückzuverlangen. Die Praxis zeigt jedoch, dass selbst wenn Sie diesen Anspruch über den Rechtsweg einklagen, Sie selten zu Ihrem Geld kommen werden. Ihr Partner wird aller Voraussicht nach selten zu soviel Geld kommen, dass er Ihnen die geleisteten Zahlungen zurückzahlen kann. Ist die Partnerschaft zerbrochen, wird er zudem selten die entsprechende Motivation dazu mitbringen die Schulden bei Ihnen zu begleichen.

Bürgschaften können sittenwidrig sein

Bevor Sie sich jedoch mit diesem finanziellen Verlust abfinden, Zahlungen die aus einer Bürgschaftserklärung resultieren, geleistet zu haben, sollten Sie prüfen, ob die Vereinbarung zur Mithaftung sittenwidrig gewesen ist. Dies kann ein komplett anderes Licht auf Ihren speziellen Fall werfen.

Um eine Sittenwidrigkeit kann es sich bei nachfolgend genannten Umständen handeln, wenn Sie als Ehefrau oder nahe Angehörige bei Krediten und/oder Bürgschaften mit unterschrieben haben, somit also theoretisch mithaften:

  • Der Partner, naher Verwandte, Ehepartner (Nähe-Verhältnis) haftet, bürgt

UND

  • Zum Zeitpunkt der Unterschrift waren Sie durch diese Bürgschaft wirtschaftlich überfordert. Eine wirtschaftliche Überforderung ist gegeben, wenn das pfändbare Einkommen und Vermögen dauerhaft nicht mal ausreicht, die Zinsen für den Kredit, das Darlehen zu tragen.

Liegen diese beiden Umstände vor, liegt die Vermutung nahe, dass das Geldinstitut, der Geldgeber das Näheverhältnis zum Haupt-Verpflichten für den Kredit, das Darlehen ausgenutzt hat.

ODER

Die Bank nachweislich Druck auf Sie ausgeübt hat eine Bürgschaft/Mithaftung einzugehen. Dies kann durch die Androhung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen Ihren Partner, oder mit der Androhung einer Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu Ihrem Partner erfolgt sein. Hat die Bank Sie dadurch zu einer Bürgschaft, Mithaftung verleitet, wird vermutet, dass die Bank das Näheverhältnis zum Hauptverpflichteten ausgenutzt hat. In diesem Fall muss nicht mal eine wirtschaftliche Überforderung vorliegen, um Sittenwidrigkeit zu vermuten.

ODER

Sie nachweislich keinen Vorteil aus der verbürgten Kredit beziehen – weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt.

Sollten Sie durch eine solche Geschichte in Schuldenprobleme geraten sein, raten wir Ihnen dringend einen Anwalt aufzusuchen.

Durch einen Beratungsschein können Sie sich gegen eine geringe Gebühr beraten lassen, wie Ihr spezieller Fall gelagert ist.

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    Die Inhalte auf diesem Blogg ersetzen keineswegs eine Schuldnerberatung. Keine Rechtsberatung! Falls Sie zum Artikel oben weitere Fragen haben, können Sie gerne Kontakt aufnehmen.

Ein Kommentar

  1. Elke
    Erstellt am 30. Dezember 2009 um 10:19 | Permanent-Link

    Im Nachhinein ist “frau” schlauer. Mir ging es ähnlich, habe eine Bürgschaft unterschrieben und seit Jahren plage ich mich nun mit den Konsequenzen herum.

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