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    Keine Rechtsberatung

Erbschulden

Bei Erbschaften denkt man eher an einen Geldsegen, doch auch Schulden können vererbt werden. Sollten Sie in einer Erbfolge als endgültiger Erbe in Frage kommen, müssen Sie prüfen ob das vererbte Vermögen (Immobilien, Bargeld, Sparbücher, Vermögensgegenstände etc.) die Schulden des Verstorbenen auch tatsächlich übersteigen. Denn sollte der Verstorbene Schulden hinterlassen haben, werden Sie für diese aufkommen und mit Ihrem eigenen Vermögen haften müssen – außer Sie schlagen das Erbe aus. Als Erbe haben Sie mit zwei unterschiedlichen Arten von Schulden aus dem Nachlass eines Verstorbenen zu rechnen.

Schulden, die vererbt werden können sind:

  • Kredite
  • Miete für die Wohnung des Verstorbenen, eventuell erforderliche Renovierung
  • Ratenzahlungen
  • Hypotheken

Erbfallschulden, die auf Sie zukommen, falls Sie das Erbe annehmen sind:

  • Pflichtteilansprüche Dritter
  • Kosten der Beerdigung
  • Gerichtskosten
  • Erbschaftssteuern

Die Gläubiger des Verstorbenen melden sich bei Ihnen?

Melden sich nach einem Todesfall die Gläubiger des Verstorbenen bei Ihnen, haben Sie innerhalb von drei Monaten nach Antritt der Erbschaft die Möglichkeit sich auf die Dreimonatseinrede zu berufen. D.h. konkret Sie können gegenüber möglichen Gläubigern die ersten drei Monate die Zahlung von Verbindlichkeiten verweigern. Diese Zeit ist dafür gedacht das Erbe erstmal entsprechend zu sortieren und sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen. Ist das Erbe überschuldet können Sie es ausschlagen.

Erbe ausschlagen innerhalb 6 Wochen

Ist ein Todesfall und die Kenntnis davon eingetreten oder wurden Sie erst über ein Testament über den Todesfall und Ihr Erbe informiert beginnt jeweils ab diesem Tag eine 6 wöchige Frist zu laufen. Innerhalb dieser 6 Wochen können Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen das Erbe ausschlagen (wahlweise kann dies auch bei einem Notar geschehen). Dann fällt das Erbe der nächsten Person in der Erbfolge zu. Möchte die nächste Person in der Erbfolge das Erbe auch nicht antreten, muss diese Person das Erbe ebenfalls für sich auf diesem Weg ausschlagen. Dies gilt auch wenn es sich dabei um eine minderjährige Person handelt.

Erst später von der Überschuldung des Erbes erfahren?

Manchmal offenbart sich erst später die tatsächliche finanzielle Situation des Verstorbenen und die Überschuldung des Nachlasses wird den Erben erst im späteren Verlauf klar. Sollten Sie erst nach Ablauf dieser 6 Wochen Frist als Erbe von der Überschuldung des Nachlasses erfahren kann dies einen Anfechtungsgrund für die Versäumung der Frist darstellen. Ab dem Zeitpunkt an dem Sie von der Überschuldung erfahren läuft wieder eine 6 Wöchige Frist innerhalb Sie Zeit haben die Versäumung der ersten Frist zum Ausslagen des Erbes anzufechten. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar so früh wie möglich beraten.

Nachlassinsolvenzverfahren

Als letzte Möglichkeit (sind die vorher erwähnten Fristen versäumt worden) bleibt Ihnen als Erbe einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Diesen Antrag stellen Sie beim Nachlassgericht des Verstorbenen. Ab dem Zeitpunkt des Antretens der Erbschaft haben Sie als Erbe dafür 2 Jahre Zeit. Ebenfalls haben Sie als Erbe die Möglichkeit bei der erforderlichen Verwaltung eines Erbes einen Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einer Schuldenberatung, einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten.

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Ein Kommentar

  1. Fr. K.
    Erstellt am 26. Mai 2010 um 13:59 | Permanent-Link

    Woe, super Seite hat mir sehr geholfen.. Danke

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