Erneute Aufforderung Abgabe Eidesstattliche Versicherung
Erneute Aufforderung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung: Wenn Sie bereits eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, können Sie davon ausgehen die nächsten drei Jahre keine neue Eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Sollten in der Zwischenzeit ein Gläubiger eine neue Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen fordern, können Sie dem widersprechen. Doch werden Gläubiger Sie in dieser Zeit in der Regel in Ruhe lassen, da zum einen die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung anerkannt wird und um anderen Gläubiger die Kosten für erfolglose Zwangsvollstreckungen vorstrecken müssen.
Die 3 Jahresfrist
Haben Sie sich allerdings mit den „alten“ Gläubigern geeinigt, Ihre Schulden geregelt und wurde der bisherige Eintrag aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis des Amtesgerichtes gelöscht, kann auch innerhalb von 3 Jahren eine neue Abgabe zur Eidesstattlichen Versicherung gefordert werden. Besteht die Vermutung, dass Sie innerhalb dieser 3 Jahresfrist zu neuem Vermögen gekommen sind, kann ebenfalls die Abgabe einer neuen Eidesstattlichen Versicherung auch innerhalb dieser 3 Jahresfrist von Ihnen gefordert werden. Auch eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann ausreichender Grund sein, um eine neue Eidesstattliche Versicherung zu beantragen. Dies kann z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall sein.
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