Kontopfändung droht
Wann eine Kontopfändung droht: Vor einer Kontopfändung wird eine Forderung gerichtlich festgestellt. Es ergeht ein Vollstreckungbescheid oder ein Urteil. Ein Titel wird dem Gläubiger ausgestellt. Mit diesem Titel oder einer anderen Urkunde, wie einem notariellen Schuldanerkenntnis hat ein Gläubiger nun die Möglichkeit bei einem Gericht die Kontopfändung zu beantragen. Im Klartext bedeutet dies, dass das Bankkonto des Schuldners und somit Kontoinhabers durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschlagnahmt wird. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz Pfüb genannt, wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowohl der Bank wie auch dem Schuldner, somit Kontoinhaber, zugestellt. Ein Pfüb kann für ein Girokonto, für ein Sparbuch oder auch Termineinlagen ausgestellt werden.
Sonderfall bei öffentlichen Gläubigern
Öffentliche Gläubiger, wie das Finanzamt, gesetzliche Krankenkassen, die GEZ, die Polizei, das Bezirksamt oder die Agentur für Arbeit haben für eine Kontopfändung kürzere Wege. Bei diesen Gläubigern ist ein Bescheid über die ausstehende Summe bereits ausreichend, um auf dem kurzem Dienstwege die Kontopfändung zu erwirken. Es ist keine Titulierung oder ein Vollstreckungsbescheid erforderlich. Wurde Ihnen ein Bescheid einer dieser Behörden über eine Nachzahlung, Zuzahlung, Gebühr oder Rückzahlung zugestellt, haben Sie ein Widerspruchsrecht innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist.
rechtskräftig und sofort vollstreckbar
Anders als im gerichtlichen Verfahren bei anderen Gläubiger bleibt Ihnen bei öffentlichen Gläubigern zum Widerspruch nur diese eine Chance. Legen Sie keinen Widerspruch ein, wird die Forderung des öffentlichen Gläubigeres rechtskräftig und damit auch sofort vollstreckbar. Widersprüche sind hier auch nur dann sinnvoll, wenn die Forderung aus Ihrer Sicht ganz oder teilweise ungerechtfertigt ist. Sonst kommen noch unnötige Kosten durch Gerichts- und Anwaltskosten im Klageverfahren auf Sie zu. Haben Sie nicht die finanziellen Mittel, um die Forderung des öffentlichen Gläubigers zu bedienen, weisen Sie unbedingt auf Ihre finanzielle Situation hin und versuchen eine Ratenzahlung zu erwirken.
In Fällen der Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger wird durch die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank und den Schuldner, die Pfändung wirksam.
Handeln Sie im Vorfeld!
Erlangen Sie Kenntnis davon, dass ein Gläubiger sich um einen Titel bemüht, Sie um Selbstauskünfte mit Kontodaten oder Arbeitgeberangaben bittet bzw. ein notarielles Schuldanerkenntnis Ihnen zur Unterschrift vorlegt, sollten bei Ihnen alle Alarmglocken klingeln. Gläubiger, die diese Wege gehen, machen dies nicht aus Spaß oder weil Ihnen langweilig ist, sondern weil Sie bereit sind, egal auf welchem Wege die Forderungen, die von Ihnen nicht bezahlt wurden, einzutreiben.
Auch sind Gläubigern die diese Wege einschlagen, durchaus die Möglichkeiten, die ihnen der Gesetzgeber anbietet, um ausstehende Forderungen einzutreiben, bekannt. Somit wird ein Gläubiger, der einen Titel erwirkt hat, die ausstehende Rechnung nicht plötzlich vergessen, sondern entweder Ihr Konto, Ihr Gehalt oder durch einen Gerichtsvollzieher auch Sachwerte pfänden lassen, wenn Sie nichts unternehmen. Suchen Sie sich so früh wie möglich Unterstützung bei einer Schuldenberatungsstelle. Je länger Sie damit warten, desto tiefer geraten Sie in den Schuldenstrudel und zusätzliche Kosten, Gebühren und Verzugszinsen kommen oben drauf auf Sie zu.
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