Kündigung des Kontos aufgrund einer Kontopfändung: Die Kontopfändung erscheint vielen Schuldner schon als schlimm genug, leider kann dies oftmals weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen. So kündigen Banken bei einer eingehenden Kontopfändung das Konto des Kunden samt eventuellen noch offenen Verpflichtungen wie Darlehen, Kredite und auch ein bestehender Dispo. Hierfür setzt Ihnen die Bank eine Frist bis wann die offen stehenden Verbindlichkeiten ausgeglichen werden müssen.
Freiwillige Selbstverpflichtung der Banken
Rechtlich haben Sie in diesen Fällen nichts gegen die Banken vorzubringen. Sie haben als Kunde bei einer Kontoeröffnung zahlreichen Dingen durch Ihre Unterschrift zugestimmt und nun ist einer dieser Fälle eingetreten, bei denen sich Ihr Geldinstitut rechtlich entsprechend abgesichert hat. Doch gibt es freiwillige Selbstverpflichtung der Banken, die festlegen wann ein Konto bei eingehenden Pfändungen gekündigt werden kann. Dies ist erst dann der Fall wenn ein Konto durch eingehende Pfändung regelrecht blockiert ist. Doch ist dies wie der Name schon sagt, nur eine freiwillige Selbstverpflichtung der Banken und keine gesetzliche Regelung auf die Sie pochen können. Wenden Sie sich bei einer Konto- bzw. Kredit oder Darlehenskündigung Ihres Geldinstituts umgehend an eine Schuldenberatungsstelle.
Beschwerdestellen der Banken – Ombusverfahren
Banken haben zudem für Ihre Kunden sogenannte Ombusverfahren eingerichtet, bei denen es sich um Beschwerdestellen handelt, an die sich Kunden bei Schwierigkeiten wie einer aufgetretener Pfändung wenden können. Ihr Geldinstitut wird Ihnen bei Nachfragen den Kontakt zu dem zuständigen Ombusmann der Bank mitteilen. Diesem können Sie Ihren Fall vortragen und darauf hoffen, dass die Bank die Kündigung Ihres Kontos nicht wirksam werden lässt. Doch sollten die Bank auf einer Kündigung bestehen, ist es allerhöchste Zeit sich professionelle Unterstützung in Ihrer individuellen Schuldensituation zu holen. Wenden Sie sich an eine Schuldenberatungsstelle!
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Kündigung Konto Pfändung
Kündigung des Kontos aufgrund einer Kontopfändung: Die Kontopfändung erscheint vielen Schuldner schon als schlimm genug, leider kann dies oftmals weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen. So kündigen Banken bei einer eingehenden Kontopfändung das Konto des Kunden samt eventuellen noch offenen Verpflichtungen wie Darlehen, Kredite und auch ein bestehender Dispo. Hierfür setzt Ihnen die Bank eine Frist bis wann die offen stehenden Verbindlichkeiten ausgeglichen werden müssen.
Freiwillige Selbstverpflichtung der Banken
Rechtlich haben Sie in diesen Fällen nichts gegen die Banken vorzubringen. Sie haben als Kunde bei einer Kontoeröffnung zahlreichen Dingen durch Ihre Unterschrift zugestimmt und nun ist einer dieser Fälle eingetreten, bei denen sich Ihr Geldinstitut rechtlich entsprechend abgesichert hat. Doch gibt es freiwillige Selbstverpflichtung der Banken, die festlegen wann ein Konto bei eingehenden Pfändungen gekündigt werden kann. Dies ist erst dann der Fall wenn ein Konto durch eingehende Pfändung regelrecht blockiert ist. Doch ist dies wie der Name schon sagt, nur eine freiwillige Selbstverpflichtung der Banken und keine gesetzliche Regelung auf die Sie pochen können. Wenden Sie sich bei einer Konto- bzw. Kredit oder Darlehenskündigung Ihres Geldinstituts umgehend an eine Schuldenberatungsstelle.
Beschwerdestellen der Banken – Ombusverfahren
Banken haben zudem für Ihre Kunden sogenannte Ombusverfahren eingerichtet, bei denen es sich um Beschwerdestellen handelt, an die sich Kunden bei Schwierigkeiten wie einer aufgetretener Pfändung wenden können. Ihr Geldinstitut wird Ihnen bei Nachfragen den Kontakt zu dem zuständigen Ombusmann der Bank mitteilen. Diesem können Sie Ihren Fall vortragen und darauf hoffen, dass die Bank die Kündigung Ihres Kontos nicht wirksam werden lässt. Doch sollten die Bank auf einer Kündigung bestehen, ist es allerhöchste Zeit sich professionelle Unterstützung in Ihrer individuellen Schuldensituation zu holen. Wenden Sie sich an eine Schuldenberatungsstelle!
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