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P-Konto Schufa

P-Konto und Schufa: Im Juli 2010 wird die neuen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto wirdsam. Jeder Bundesbürger wird ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit haben sich auf Antrag bei seinem Geldinstitut ein P-Konto einzurichten. Auf diesem Konto werden bis zur Pfändungschutzgrenze alle Eingänge gesichert sein, ohne dafür Gerichte in Anspruch nehmen zu müssen. Für die Einrichtung eines P-Kontos wird nur der individuelle Nachweis der Lebenssituation bei der Bank erforderlich sein, um die individuelle Pfändungschutzgrenze zu ermitteln.

Pro Bürger ein P-Konto erlaubt

Da auf einem P-Konto automatisch und ohne weitere Schritte der Pfändungsbetrag vor einer Pfändung geschützt wird, ist pro Bürger nur ein P-Konto erlaubt. Den Banken ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich erlaubt die Informationen über beantragte, wie bereits bestehende P-Konten sowohl an die Schufa Holding AG zu melden wie sich auch Informationen über möglicherweise bereits bestehende P-Konten melden zu lassen.

Damit soll verhindert werden, dass sich Bürger mehrere P-Konten bei unterschiedlichen Geldinstituten einrichten lassen und somit rechtswidrig mehrere Pfändungsschutzbeträge für sich in Anspruch nehmen.

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