Widerspruch – Abgabe Eidesstattliche Versicherung
Widerspruch zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung: Viele Gläubiger beantragen beim Gericht mit der Pfändung auch gleich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Verläuft die Pfändung nicht erfolgreich, kann somit nicht vollstreckt werden, ist es dem Gerichtsvollzieher erlaubt direkt im Anschluß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Dem können Sie als Schuldner jedoch ohne Angaben von Gründen widersprechen.Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung ist kein Spiel und sollten Ihnen hierbei Fehler unterlaufen, kann dies ernsthafte Folgen für Sie haben.
Somit sollte die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung immer in Ruhe und mit aller Sorgfalt vorbereitet erfolgen. Sie müssen sich hierbei die Zeit nehmen sicher zu stellen, dass Sie alle Angaben wahrheitsgemäß machen und kein Vermögen „vergessen“ wird.
Der Gerichtsvollzieher wird Ihre Weigerung die Eidesstattliche Versicherung abzugeben akzeptieren und Sie zu einem erneuten Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vorladen. Diesen Termin müssen Sie dann auf jeden Fall wahrnehmen.
Doch Sie gewinnen bei einer Weigerung zwei Wochen Zeit in der Sie sich sowohl informieren können, was die Eidesstattliche Versicherung für Ihr Leben bedeuten kann, worauf Sie dabei zu achten haben und welche Folgen die Eidesstattliche Versicherung nach sich zieht. Auch können Sie diese zwei Wochen dazu nutzen sich entsprechende professionelle Unterstützung bzw. Beratung durch eine Schuldenberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt zu nehmen. Sollten Sie kein Geld für einen Rechtsanwalt aufbringen können, besteht unter Umständen auch die Möglichkeit für Sie über das Beratungshilfegesetz einen Beratungsschein für eine kostenlose Beratung bei einem Anwalt zu erhalten.
Sollten Sie früh genug sich Ihrer Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit bewusst werden, nutzen Sie die Beratungshilfe eines Anwalts ob eine Verbraucherinsolvenz in Ihrem speziellen Fall Sinn machen könnte. Das Verbraucherinsolvenzverfahren schützt Schuldner sowohl vor Pfändungen, wie auch vor der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Wurde eine Verbraucherinsolvenz beantragt, darf ein Gläubiger sich nur noch an den vom Gericht für Sie eingesetzten Treuhänder wenden . Nach 6 Jahren sind Sie alle Ihre Schulden restlos los.
Erneute Aufforderung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung
Wenn Sie bereits eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, können Sie davon ausgehen die nächsten drei Jahre keine neue Eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Sollten in der Zwischenzeit ein Gläubiger eine neue Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen fordern, können Sie dem widersprechen.
Haben Sie sich allerdings mit den „alten“ Gläubigern geeinigt, Ihre Schulden geregelt und wurde der bisherige Eintrag aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes gelöscht, kann auch innerhalb von 3 Jahren eine neue Abgabe zur Eidesstattlichen Versicherung gefordert werden. Besteht die Vermutung, dass Sie innerhalb dieser 3 Jahresfrist zu neuem Vermögen gekommen sind, kann ebenfalls die Abgabe einer neuen Eidesstattlichen Versicherung auch innerhalb dieser 3 Jahresfrist von Ihnen gefordert werden.
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